§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Freie Turnerschaft von 1903 e.V. Emden. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nr. 100092 eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in 26725 Emden, Petkumer Straße 83.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Ausübung im: Bogensport, Fußball, Laufsport und in der Gymnastik.Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu. Die Vereinsmitglieder nehmen regelmäßig am Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
$6 Erwerb und Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.2.Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied können nur ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jederzeit gestattet und mit demselben erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
- Die Beiträge sind voll zu zahlen, auch für das Quartal, in dem der Austritt erfolgt.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht jegliche Vereinstätigkeit.
§8 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§9 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
- Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet.
- Für vorsätzlich und grob fahrlässige Beschädigungen von Vereinseigentum ist das betreffende Mitglied haftbar.
$10 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und – soweit berufen/bestellt – der besondere Vertreter.
§ 11 Vorstand
- Zum Vorstand gehören:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- die/der Kassenwart(in)
- die/der Schriftführer(in)
- Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Aufgaben können Mitglieder in beliebiger Zahl beratend hinzugezogen werden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit deren Vertreterin/dessen Vertreter.Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ist ein besonderer Vertreter berufen worden, soll dieser für den ihm übertragenden Aufgabenbereich an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- die/der Kassenwart(in)
- die/der Schriftführer(in)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) und die/den 2. Vorsitzende(n) gemeinsam vertreten. Der Verein kann auch durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder die/den 2. Vorsitzende(n) gemeinsam mit der Kassenwartin/dem Kassenwart oder der Schriftführerin/dem Schriftführer vertreten werden.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Die Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
$ 12 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.